Honorar

Die Entlohnung des Rechtsanwaltes richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, den Allgemeinen Honorar-Kriterien, oder dem Notariatstarifgesetz. Daneben gibt es die Möglichkeit einer auf den Einzelfall bezogenen Honorarvereinbarung, einem Pauschalhonorar, oder einem Zeithonorar.

Im Falle der Möglichkeit der Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung werden gerne die damit im Zusammenhang stehenden Deckungsanfragen an die bezughabende Versicherung gerichtet.

Für die Abrechnung bestehen grundsätzlich vier Möglichkeiten. Eine Abrechnung nach Einheitssatz, Einzelleistung, Stundensatz (Zeithonorar) und eine Pauschalhonorarvereinbarung. Wird nach Einheitssatz oder Einzelleistung abgerechnet, ist die Bemessungsgrundlage (auch Streitwert genannt) von entscheidender Bedeutung. Sie ist nämlich für die Höhe der einzelnen Leistungen maßgebend.

Bei Gerichtsfällen jedoch sind notwendige Leistungen kaum absehbar. In diesen Fällen gelangt der Rechtsanwaltstarif zur Anwendung. Dieser regelt genau, welche Preise für welche Leistungen verrechnet werden können und unterliegt dem Rechtsanwaltstarifgesetz.

Die obsiegende Partei ist dabei der unterlegenen Partei kostenersatzberechtigt.

Zusätzlich zu den Anwaltskosten können auch Gerichtskosten und Gebühren anfallen, über die ich Sie selbstverständlich individuell informiere.

Gerne erhalten Sie im Zuge des Erstgesprächs eine umfassende Aufklärung über die einzelnen Abrechnungsarten, die Kostenersatzpflicht im Verfahren, den Streitwert udgl. Vorabinformationen können auf der Homepage der österreichischen Rechtsanwälte (www.rechtsanwaelte.at) eingesehen werden.